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Zivilrecht

Die Haftung des Kraftfahrers und des Kraftfahrzeughalters ergibt sich aus Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Straßenverkehrsgesetzes.

Verschuldenshaftung
Die Verschuldenshaftung setzt nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Vorsatz oder Fahrlässigkeit desjenigen voraus, der einen Schaden verursacht hat: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz (z. B. § 316 StGB) ist ebenfalls eine verschuldensabhängige Haftung gegeben (§ 823 II BGB).

Gefährdungshaftung
Bei der Gefährdungshaftung wird davon ausgegangen, dass bereits der Betrieb eines Kraftfahrzeugs Gefahr einschließt. Wegen der dem Kraftfahrzeug innewohnenden Betriebsgefahr haftet ohne Rücksicht auf Verschulden der Fahrzeughalter.

Für Schadensersatzforderungen, die aus der Teilnahme am Straßenverkehr entstehen, sieht § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vor: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Nach § 18 Abs. 1 StVG haftet in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs und ist zum Schadensersatz verpflichtet.

 

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