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Recht und Gesetz im Überblick

Medikamente und Straßenverkehr
Strafgesetzbuch § 315 c
...wer infolge berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch § 316
Wer im Verkehr ... ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses ... berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Ordnungswidrigkeit
Im § 24 a StVG ist hinterlegt, dass ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Versicherungsrecht
Wird nachgewiesen, dass zwischen Medikamenteneinnahme und Unfall ein Zusammenhang besteht und der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat, bleibt zumindest ganz oder teilweise auf seinen eigenen Kosten (Kaskoversicherung) hängen.

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
§ 14 der Fahrerlaubnisverordnung  betrifft die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel.
In Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird die Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beschrieben.

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
In den Begutachtungsleitlinien finden sich Informationen darüber, wann und warum die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei den dort aufgeführten Krankheiten nicht erfüllt werden und was im Zweifelsfalle begutachtet wird.

Zivilrecht
Die Haftung des Kraftfahrers und des Kraftfahrzeughalters ergibt sich aus den Vorschriften des BGB und des StVG.

Arbeitsrecht
§ 15 Unfallverhütungsvorschrift (Grundsätze der Prävention) beschreibt in Absatz 2 und 3:
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

 

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